Verhaltensregeln nach Beginn einer Betriebsprüfung

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Bei Erscheinen die Namen, Dienststellung und der Dienstbehörde des/der  Betriebsprüfer-s/in notieren, sowie die Vorlage der Dienstausweises erbitten. 

2

Findet die Prüfung in den Räumen des Betriebes statt, besteht eine erhöhte Gefahr, dass Mandanten in Unkenntnis der Rechtsfolgen arglos auf Prüferfragen antworten. Die Betroffenen sollten sich jeder Äußerung enthalten. Missverständnisse werden dadurch vermieden. Emotion ist ein schlechter Ratgeber, insbesondere sollten die Durchsuchungsbeamten nicht bedrängt werden, keine rechtfertigenden Erklärungen. Deshalb auf Fragen des/r Prüfers/-in nicht spontan antworten, sondern die Fragen schriftlich und gesammelt geben lassen. Die Beantwortung der Fragen sollte vorrangig der Steuerberater selber übernehmen, denn er kennt die daraus resultierenden steuerlichen Folgen und mögliche Gefahren für den Mandanten.

3

Richtet sich der die Betriebsprüfungsanordnung auf bestimmte Unterlagen, so ist es in aller Regel zweckmäßig, diese sofort und vollständig herauszugeben. Damit ist der Durchsuchungsbefehl erschöpft mit der Folge, dass die Betriebsprüfung zu beenden ist. Verlangte Kunden-, Lieferantenkartei und andere Unterlagen sowie Bankverbindungen und Bankauszüge sollten zur Vermeidung weiterer Fahndungsmaßnahmen bei Dritten, die geschäftsschädigend wirken können, vorgelegt werden.

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Zeugen sind nur vor der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) bzw. dem Staatsanwalt zur Aussage verpflichtet. Jeder Zeuge hat zudem das Recht, einen Anwalt seiner Wahl zuzuziehen.