Verhaltensregeln nach Beginn der Steuerfahndung

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Bei Erscheinen der Steuerfahndung sollte ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt herbeigerufen werden. Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Durchsuchung erst beginnt, wenn der Steuerberater erschienen ist.

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Es sollte dafür Sorge getragen werden, dass die Durchsuchung erst beginnt, wenn der Steuerberater oder Rechtsanwalt erschienen ist. Hierauf besteht zwar kein Rechtsanspruch, dem entsprechenden Antrag des Betroffenen wird in der Praxis aber durchweg entsprochen, wenn keine übermäßige Zeitverzögerung eintritt.

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Vorlage der richterlichen Durchsuchungsanordnung. Soll die Durchsuchung ohne richterliche Anordnung erfolgen, so sollte die Bekanntgabe des Zwecks der Durchsuchung sowie der Gründe, warum Gefahr im Verzug gegeben sein soll, verlangt werden.

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Angaben der Namen, Dienststellung und der Dienstbehörde des Durchsuchungsleiters, sowie Vorlage der Dienstausweise.

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Überprüfung des Durchsuchungsbefehls. Er umgrenzt die Eingriffsmöglichkeiten der Steuerfahndung. Unpräzise Bezeichnung der gesuchten Beweismittel macht den Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig; Anfertigung einer Kopie des Durchsuchungsbefehls. Überprüfung, wer Beschuldigter und wer Zeuge ist.

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Nach Überprüfung des Durchsuchungsbefehls ggf. sofortige Einlegung von Rechtsmitteln, auch wenn die Erfolgsaussichten erfahrungsgemäß gering sind, weil der Rechtsschutz durch die Beendigung der Durchsuchung hinfällig wird. Nur in Ausnahmefällen ist ein Rechtbehelf noch zulässig, wenn der Betroffene an der notwendigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ein nachwirkendes Interesse hat. Bei länger dauernden Durchsuchungen sollte Durchsuchungsunterbrechung ggf. genutzt werde, um Rechte durchzusetzen.

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Richtet sich der Durchsuchungsbefehl auf bestimmte Unterlagen, so ist es in aller Regel zweckmäßig, diese sofort und vollständig herauszugeben und zu beschlagnahmen lassen. Damit ist der Durchsuchungsbefehl erschöpft mit der Folge, dass die Durchsuchung zu beenden ist. Verlangte Kunden-, Lieferantenkartei und andere Unterlagen sowie Bankverbindungen und Bankauszüge sollten zur Vermeidung weiterer Fahndungsmaßnahmen bei Dritten, die geschäftsschädigend wirken können, vorgelegt werden.

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Es ist darauf zu achten, dass die Fahndungsbeamten die durch den Durchsuchungsbefehl gegebenen Grenzen nicht überschreiten. Im Hinblick darauf sollten möglichst jedem Durchsuchungsbeamten eigene Mitarbeiter des Vertrauens beigestellt werden. Die Durchsuchung darf allerdings dadurch nicht behindert werden.

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Bei Fahndung in Geschäftsräumen sollte, um den Rufschaden möglichst gering zu halten, das für die Durchsuchung nicht unbedingt erforderliche Personal einstweilen entfernt werden. Schädliche Außenwirkung vermeiden indem Unterlagen über einen Hinterausgang in die Fahrzeuge der Steuerfahnder gebracht werden.

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Die Betroffenen sollten sich jeder Äußerung enthalten. Emotion ist ein schlechter Ratgeber, insbesondere sollten die Durchsuchungsbeamten nicht bedrängt werden, keine rechtfertigenden Erklärungen. Zeugen sind nur vor der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) bzw. dem Staatsanwalt zur Aussage verpflichtet. Jeder Zeuge hat zudem das Recht, einen Anwalt seiner Wahl zuzuziehen.

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Grundsätzlich sollten keine Unterlagen freiwillig herausgegeben werden. Werden Unterlagen herausgegeben, um die Durchsuchung zu einem Ende zu bringen, so sollten die herausgegebenen Unterlagen beschlagnahmt werden. Die Herausgabe ist dann nicht freiwillig. Die Beschlagnahmung ist nicht nachteilig, sondern eröffnet die Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit.

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Wenn Unterlagen beschlagnahmt werden, so ist für eine exakte Auflistung Sorge zu tragen. Soweit möglich, sind Fotokopien anzufertigen.

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Vorteilhaft für etwaige spätere Verfahren sind Gedächtnisprotokolle von Betroffenen und Angestellten über den Verlauf der Durchsuchung.